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Kooperation mit Kanu-Freunde Wiking Gladbeck e.V.

Der Ski-Club Gladbeck 1953 e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Uli Brecko

(im nachfolgenden SCG genannt)

 

und

 

die Kanu-Freunde Gladbeck e.V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Max Gierl

(im nachfolgenden KFG genannt) vereinbaren den nachfolgenden

 

 

Kooperationsvertrag

 

§ 1

Zur Förderung des Breitensports im SCG und KFG und zur Steigerung der Attraktivität des Angebotes für die jeweiligen Vereinsmitglieder vereinbaren die beiden Vereine eine enge Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Freizeit-, Ski- und Kanusports. Zu diesem Zweck wird vereinbart, dass den jeweiligen Mitgliedern das Recht eingeräumt wird, an den in § 2 näher bezeichneten Aktivitäten des jeweils anderen Vereins teilzunehmen.

 

§ 2

Folgende Aktivitäten stehen den jeweils anderen Mitgliedern offen:

• Der SCG öffnet seine Angebote Kraftraum, Volleyball, Allgemeines Fitnesstraining / Skigymnastik, Kinderturnen, Kinderskitraining im Alpincenter (letzte beiden Angebote nur, wenn Kapazität vorhanden), Skihütte Usseln für Mitglieder der KFG ohne Erhebung des Grundbeitrages.

Weitere Beiträge und Gebühren fallen an wie für SCG-Mitglieder.

• Die KFG öffnen ihre Angebote Kanutraining für Erwachsene/Kinder/Jugendliche, Teilnahme an Wanderfahrten, Kenterrollentraining, Bootshausnutzung incl. Wohnwagenabstellplatz / Zeltwiese (letzteres nur, wenn Kapazität vorhanden und nur temporär) für Mitglieder des SCG ohne Erhebung des Grundbeitrages. Weitere Beiträge und Gebühren fallen an wie für KFG-Mitglieder.

Weitere gemeinsame Veranstaltungen können kurzfristig vereinbart werden; diese werden in jeweils vereinsüblicher Art und Weise bekanntgegeben.

 

§3

Die in § 2 genannten Veranstaltungen werden durch Aushang bzw. Veröffentlichung im jeweils anderen Verein Bestandteil des eigenen Vereinsangebots.

 

§4

Sofern in den entsprechenden Ausschreibungen bestimmte Vorgaben hinsichtlich Ausrüstung, persönlichen Fähigkeiten o.ä. gemacht werden, sind diese auch von den Mitgliedern des anderen Vereins zu berücksichtigen.

 

§5

Hinsichtlich der anfallenden Kosten gelten die Vereinsbestimmungen bzw. Vorgaben des jeweils anbietenden Vereins. Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erkennen die Fahrtenteilnehmer diese Kostenregelung an.

 

§6

SCG und KFG und deren ehrenamtlichen Mitarbeiter haften gegenüber den jeweils anderen Mitgliedern nicht für Schäden, die aus leicht fahrlässigem Verhalten entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen entstehen, sowie für Schäden bei Unfällen oder Diebstählen. Mit Teilnahme an den Veranstaltungen akzeptieren die jeweils anderen Mitglieder diese Haftungsbeschränkung.

 

§7

(1) SCG und KFG vereinbaren, dass diese Kooperation am 01.02.2006 beginnt und zunächst für 12 Monate gilt. Sie verlängert sich für jeweils weitere 12 Monate, wenn sie nicht von einem der beteiligten Vereine bis zum 15.November des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des anderen Vereins gekündigt wurde.

(2) Jeder der beteiligten Vereine kann die Vereinbarung aus wichtigen Gründen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Monats kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich Mitglieder des anderen Vereins mehrfach nicht an die getroffenen Vereinbarungen halten, dadurch die Veranstaltungen erheblich gestört wurden und trotz Mitteilung an den jeweils anderen Verein keine Besserung eingetreten ist.

(3) Dem jeweils veranstaltenden Verein steht es frei, Mitglieder des anderen Vereins von der Teilnahme an zukünftigen Fahrten auszuschließen, wenn diese in der Vergangenheit andere Veranstaltungen durch ihr Verhalten erheblich gestört haben. Eine entsprechende Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der jeweils andere Verein ist von einem Ausschluss schriftlich zu informieren.

 

§8

Jeder der beiden Vereine meldet seine Mitglieder beim LSB und bei den Fachverbänden, wodurch Versicherungsschutz gewährleistet ist

Kooperationsvertrag